1. Präambel

Die GHZ GmbH, Dr. Arthur- Lemisch Platz 1, 9020 Klagenfurt, Österreich, FN 581829 g (im Folgenden “ANBIETER” genannt) bietet die Software „GastroHelden” an. GastroHelden ist ein Controlling und Steuerungstool für mehr Kontrolle von wirtschaftlichen Zahlen und Daten. Dadurch soll eine bessere Planungssicherheit erzielt werden.

Der Lizenzvertrag regelt die Vermietung und Nutzung der Software „GastroHelden“ (im Folgenden “SOFTWARE” genannt) im Wege eines Software-as-a-Service-Modelles.

Dieser Lizenzvertrag richtet sich ausschließlich an Personen, die die Leistungen zu beruflichen Zwecken nutzen wollen, also Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG mit Sitz in Österreich (im Folgenden „KUNDE“ genannt).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne jegliche Absicht der Diskriminierung. Alle Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.

  1. Anwendungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN im Zusammenhang mit der Miete und Nutzung der SOFTWARE gilt dieser Lizenzvertrag in seiner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des KUNDEN gelten nicht, es sei denn, der ANBIETER hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

Die Leistungen des ANBIETERs richten sich an KUNDEN mit Sitz in Österreich.

Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

Der Lizenzvertrag ist ständig auf der Website verfügbar.

  1. Nutzungsbedingungen

Der KUNDE ist verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln. Hat der KUNDE den Verdacht des Missbrauchs durch Dritte, hat er den ANBIETER unverzüglich darüber zu informieren.

Der KUNDE hat alle Handlungen zu unterlassen, die die technische Leistungserbringung des ANBIETERs gefährden oder beeinträchtigen können (einschließlich Cyber-Attacken). Ein solches Verhalten wird strafrechtlich verfolgt.

Jede Partei ist für sich verpflichtet, die für sie maßgeblichen ge-setzlichen Bestimmungen (insbesondere abgaben-, sozialversiche-rungs-, gewerbe- und datenschutzrechtlicher Natur) eigenverant-wortlich wahrzunehmen.

Das Scrapen von Informationen, welcher in der SOFTWARE abgebildet werden ist ausdrücklich verboten.

Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung der SOFTWARE behält sich der ANBIETER das Recht vor, dem KUNDEN die Nutzung der SOFTWARE zu verweigern.

Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die für die Nutzung der Dienste notwendige elektronische Infrastruktur (insbesondere E-Mail-Account sowie Hard- und Software-Infrastruktur) zu schaffen. Dies bedeutet auch, dass der KUNDE über die notwendige Soft- und Hardwareausstattung zur Nutzung der SOFTWARE verfügt. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen.

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des KUNDEN, sicherzustellen, dass die SOFTWARE keine Inhalte erfasst, die illegale Informationen enthalten.

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Durch Anklicken des Buttons “Jetzt zahlungspflichtig nutzen” (oder eines ähnlichen Buttons) und Eingabe der erforderlichen Daten in die Eingabemaske gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem ANBIETER ab. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, sondern wird den Eingang des Angebots bestätigen (“Bestellbestätigung“). Die Annahme des Angebots des KUNDEN und damit der Vertragsschluss erfolgt durch den ANBIETER, indem er dem KUNDEN die Nutzungserlaubnis zur SOFTWARE einräumt oder aber durch ausdrückliche Annahme des Angebots (“Vertragsbestätigung“) per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass die Auftragsbestätigung und die Vertragsbestätigung miteinander kombiniert werden können.

  1. Zahlungsmodalitäten

Die auf der Website/oder in der App des ANBIETERs angegebenen Preise sind in EUR. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert und ist hinzuzurechnen.

Der Inhalt der vereinbarten Leistung ergibt sich aus dem vom KUNDEN gewählten Paket.

Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Beträge.

Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Sofern die Forderungen nicht binnen 14 Tagen bezahlt werden, wird der ANBIETER 9,2 % pro Jahr an gesetzlichen Verzugszinsen, über dem aktuellen Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank, ab dem Tag der Fälligkeit verlangen. Der KUNDE verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, dem ANBIETER entstehende Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Pro Mahnschreiben können Kosten von EUR 40,00 geltend gemacht werden.

Die Zahlung erfolgt im Voraus für einen Monat oder ein Jahr, je nach Auswahl des KUNDENs. Im Falle eines Abonnements kann das vom KUNDEN angegebene Konto automatisch belastet werden.

Der ANBIETER behält sich das Recht vor, die vereinbarten Entgelte einmal jährlich an die Inflation anzupassen. Als Referenzwert gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website der Statistik Austria veröffentlichte österreichische Verbraucherpreisindex. Eine Preiserhöhung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Kosten für das Hosting der SOFTWARE erhöhen.

  1. Verwertungsrechte, Support und Quellcode

Der KUNDE darf die vom ANBIETER angebotene SOFTWARE nur für den vorgesehenen Zweck nutzen.

Der ANBIETER räumt dem KUNDEN mit der vollständigen Bezahlung aller Gebühren und Auslagen eine nicht ausschließliche Lizenz (im Sinne des § 24 Abs 1 erster Satz UrhG „Werknutzungsbewilligung”) zur Nutzung der SOFTWARE ein, die zeitlich auf die Dauer des Abonnements (“Abonnementlizenz”) und räumlich und inhaltlich auf die Zwecke der Geschäftsbeziehung beschränkt ist.

Eine Unterlizenzierung oder Weiterlizenzierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ANBIETERS zulässig.

Das Recht zur Dekompilierung der SOFTWARE ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der KUNDE ist nicht berechtigt, die SOFTWARE ohne Zustimmung des ANBIETERs zu verändern.

Kennzeichnungen der SOFTWARE, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

Der Quellcode der SOFTWARE wird ausdrücklich nicht geschuldet. Supportleistungen werden ebenfalls nicht geschuldet.

Pro Lizenz ist der KUNDE berechtigt, die SOFTWARE zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine vorab definierte natürliche Person zu nutzen. Dass bedeutet, dass eine Lizenz nicht gestattet, dass die SOFTWARE gleichzeitig durch mehrere Personen verwendet wird („Concurrent-User-Lizenz“).

  1. Back-Ups und Speicherung von Daten

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstellt der ANBIETER keine Sicherungskopie der in der SOFTWARE erzeugten und/oder gespeicherten Daten während ihrer Nutzung.

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten, welche mit der SOFTWARE erfasst werden, nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelöscht werden. Es obliegt daher ausschließlich dem KUNDEN, rechtszeitig die Daten zu sichern.

  1. Mitwirkungspflichten

 

Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER bei der Bereitstellung der SOFTWARE laufend und in zumutbarem Umfang zu unterstützen und gegebenenfalls einen (Fern-)Zugriff auf die SOFTWARE zu ermöglichen. Insbesondere hat der KUNDE dem ANBIETER die erforderlichen Informationen, Daten und Beschreibungen zur Verfügung zu stellen und seine Wünsche und Vorstellungen zur Leistungserbringung rechtzeitig und deutlich mitzuteilen.

Im Falle notwendiger (Sicherheits-) Updates der SOFTWARE ist der KUNDE verpflichtet, deren Installation durch den ANBIETER zu dulden.

  1. Änderungen, Customizing, Upgrades and Updates

Der KUNDE hat das Recht, Änderungen an der SOFTWARE vorzuschlagen (Change Request oder Customizing), wobei der ANBIETER nicht verpflichtet ist, diese Änderungen umzusetzen.

Die gewünschten Änderungen sind vom KUNDEN möglichst genau in Form eines Lastenheftes zu beschreiben.

Änderungswünsche und Supportanfragen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand abgerechnet.

  1. Gewährleistung, Haftungsausschluss und Schadloserklärung

 

Maßgeblich für die Beschaffenheit der vom ANBIETER bereitgestellten SOFTWARE ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Leistungsbeschreibung.

Der ANBIETER ist berechtigt, etwaige Mängel durch wirtschaftlich und technisch zumutbare Umgehungslösungen („Workarounds“) zu beheben.

Die Haftung des ANBIETERs für leicht fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen.

Die Haftung des ANBIETERs ist auf die Höhe des vom KUNDEN bezahlten oder zu bezahlenden Jahresgebühr beschränkt. Die Haftung für Schäden aus Datenverlusten wird auf die Höhe beschränkt, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wären, maximal jedoch in Höhe der Jahresgebühr.

Schadensersatzansprüche des KUNDEN verjähren ein Jahr nach ihrem Entstehen.

Der ANBIETER haftet nicht für entgangenen Gewinn.

Der Einsatz der SOFTWARE entbindet den KUNDEN nicht von seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht, die mittels der SOFTWARE gewonnenen Ergebnisse auf deren Plausibilität zu überprüfen.

Der ANBIETER ist um einen störungsfreien Betrieb der SOFTWARE bemüht. Dies beschränkt sich naturgemäß auf Leistungen, auf die der ANBIETER eine Einflussmöglichkeit hat. Dem ANBIETER bleibt es unbenommen, den Zugang zur SOFTWARE aufgrund von Wartungsarbeiten, Kapazitätsbelangen und aufgrund anderer Ereignisse, die nicht in seinem Machtbereich stehen, ganz oder teilweise, zeitweise oder auf Dauer, einzuschränken.

Der ANBIETER haftet nicht für Inhalte (insbesondere Fotos, Bewertungen und werbetechnische Aussagen), die der KUNDE in der SOFTWARE veröffentlicht. Der KUNDE stellt den ANBIETER für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzung und/oder Verletzung von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Handlungen des Nutzers im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWARE ergeben, die der Nutzer zu vertreten hat.

  1. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweils erforderlichen Geschäftspartner ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses, berechtigter Interessen und der gesetzlichen Pflichten erforderlich (Art 6 Abs 1 lit b, c und lit f DSGVO). Im Übrigen ist der ANBIETER verpflichtet, über die ihm aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Umstände, Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus.

Der Quellcode der SOFTWARE ist als Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 26b UWG zu qualifizieren und unterliegt als solches angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen.

Der ANBIETER weist darauf hin, dass Daten des KUNDEN zu Werbezwecken auf der Grundlage von berechtigten Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) verarbeitet werden dürfen. Der KUNDE kann dieser Form der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO).

Nachdem der ANBIETER im Auftrag des KUNDEN personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien den im Anhang I ersichtlichen Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO ab.

  1. Audit-Klausel

 

Der ANBIETER hat die Möglichkeit, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE zu überprüfen. Unabhängig davon, kann der ANBIETER vom KUNDEN einen Nachweis verlangen, wonach die SOFTWARE lizenzkonform genutzt wird. Anfragen im Zusammenhang mit der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der ANBIETER ist berechtigt, die Einhaltung der rechtskonformen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN jederzeit nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort zu überprüfen (Lizenz-Audit). Der ANBIETER kann sich dabei eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts bedienen. Der ANBIETER wird dabei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie datenschutzrechtliche Interessen des KUNDENS bestmöglich respektieren. Das Audit wird unter Schonung der operativen Tätigkeit des KUNDENS zu ordentlichen Geschäftszeiten abgehalten. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt jede Partei selbst. Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER die für diese Zwecke erforderlichen Information zur Verfügung zu stellen und im Zuge des Lizenz-Audits mit dem ANBIETER zu kooperieren. Widrigenfalls ist der ANBIETER zu einer Zurückbehaltung seiner Leistungen berechtigt. Dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtsansprüche.

 

  1. Referenzklausel

 

Der ANBIETER ist berechtigt, auf die Tatsache der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN durch einen Hinweis auf seiner Website oder anderen Marketing-/Geschäftsunterlagen hinzuweisen. Er ist berechtigt, in diesem Zusammenhang das Logo des KUNDEN zu verwenden. Dieses Recht besteht auch über dieses Vertragsverhältnis hinaus.

  1. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis wird jeweils für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Während der ersten 14 Tage kann das Vertragsverhältnis jederzeit gekündigt werden („kostenlose Probephase“).

Danach ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen zum jeweiligen Tag des Beginns der kostenpflichtigen Periode möglich. Zur besseren Veranschaulichung ein Beispiel: Der Vertrag wird am 15.9. abgeschlossen. Am 29.9. wird das Entgelt für das gesamte Jahr, oder aber für ein Monat (je nach Auswahl des KUNDENs) abgebucht. Das Vertragsverhältnis kann zum ersten Mal am 29.9. des folgenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

Wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um die zuletzt vereinbarte Dauer.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden und gilt dieses als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt, Österreich.

  1. Änderungen der Lizenzbedingungen

 

Der ANBIETER ist berechtigt, diese Lizenzbedingungen jederzeit zu ändern. Der ANBIETER wird den KUNDEN über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Lizenzbedingungen an die ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Der KUNDE hat das Recht, dieser Änderung zu widersprechen. Erfolgt binnen 14 Tagen ab Zusendung dieser Änderung kein Widerspruch des KUNDENs, ist von einer konkludenten Zustimmung zur Änderung der Lizenzbedingungen auszugehen. Einseitige und sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen der Lizenzbedingungen können auf diese Weise nicht umgesetzt werden.

  1. Sonstiges

Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses Vertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken.

Hinweis: Anhang I: Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO

(Oktober 2022)

 

 

Anhang I: Auftragsverarbeitervertrag

 

AUFTRAGSVERARBEITERVERTRAG

(“AVV”) nach Art 28 DSGVO

 

  1. Eingangsbestimmungen

1.1.         Vertragsparteien

Dieser Vertrag wird zwischen dem

KUNDEN

(Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO)

im Folgenden mit „Verantwortlicher“ bezeichnet einerseits

und andererseits dem

ANBIETER

im Folgenden mit „Auftragsverarbeiter“ (im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO) bezeichnet

abgeschlossen.

1.2.         Definitionen

AUFTRAGSVERARBEITER bezeichnet einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Auftragsverarbeiter in diesem Sinne ist, wer im Auftrag des VERANTWORTLICHEN DATEN verarbeitet.

DATEN bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

DSGVO bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

HAUPTVERTRAG bezeichnet jenen Vertrag („Lizenzvertrag – siehe oben Teil 1“) zwischen den VETRAGSPARTEIEN, welcher dem gegenständlichen AVV zu Grunde liegt.

VERANTWORTLICHER bezeichnet einen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Verantwortlicher in diesem Sinne ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von DATEN entscheidet.

Die VERTRAGSPARTEIEN umfassen den VERANTWORTLICHEN und den AUFTRAGNEHMER.

1.3.         Präambel

Gemäß Art 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, oder andere Stelle, die personenbezogene DATEN im Auftrag des VERANTWORTLICHEN verarbeitet als AUFTRAGSVERARBEITER zu qualifizieren. In diesem Fall sind die VERTRAGSPARTEIEN dazu verpflichtet, einen Auftragsverarbeitervertrag im Sinne des Art 28 DSGVO abzuschließen. Durch Unterzeichnung des gegenständlichen AVV kommen die VERTRAGSPARTEIEN dieser Verpflichtung nach. Der Auftragsverarbeiter bietet hinreichend Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist (Art 28 Abs 1 DSGVO).

1.4.         Neutralität der Geschlechter

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.

  1. Hauptteil

2.1.         Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet, sobald der HAUPTVERTRAG endet. Der Gegenstand und die Art dieses AVV ergibt sich aus dem HAUPTVERTRAG und kann wie folgt zusammengefasst werden: Online-Software-Anwendung zur Erfassung von betriebswirtschaftlich relevanten Leistungskennzahlen im Bereich der Gastronomie.

2.2.         Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Im Zuge der gegenständlichen AUFTRAGSVERARBEITUNG werden folgende Arten von DATEN des KUNDEN bzw von Mitarbeitern des KUNDEN verarbeitet:

  • Name,
  • Kostenstelle,
  • Generierter Umsatz,
  • Arbeitszeiten,
  • Lohnkosten,
  • [Bitte etwaige weitere Daten anführen]

2.3.         Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung (Art 28 Abs 3 lit a DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird DATEN nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung von DATEN an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeiten, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der AUFTRAGSVERARBEITER unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der AUFTRAGSVERARBEITER dem VERANTWORTLICHEN diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.4.         Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Art 28 Abs 3 lit b DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der DATEN befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.

2.5.         Verpflichtung zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen (Art 28 Abs 3 lit c DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER gewährleistet, alle gemäß Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.6.         Unterstützungspflichten (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.

2.7.         Informationspflichten (Art 28 Abs 3 lit f DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

2.8.         Rückgabe oder Löschung der Daten (Art 28 Abs 3 lit g DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistung alle DATEN nach Wahl des VERANTWORTLICHEN entweder löschen oder zurückgeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der DATEN besteht.

2.9.         Möglichkeit der Überprüfung (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird dem VERANTWORTLICHEN alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der im Art 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom VERANTWORTLICHEN oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen.

2.10.       Informationspflicht bei Datenschutzverstoß (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der AUFTRAGSVERARBEITER wird den VERANTWORTLICHEN unverzüglich darüber informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder Mitgliedstaaten verstößt.

2.11.       Inanspruchnahme von Subauftragsverarbeitern (Art 28 Abs 4 DSGVO)

Nimmt der AUFTRAGSVERARBEITER die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrumenten zwischen dem VERANTWORTLICHEN und dem AUFTRAGSVERARBEITER gemäß diesem AVV festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt. Kommt der Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste AUFTRAGSVERARBEITER gegenüber dem VERANTWORTLICHEN für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen AUFTRAGSVERARBEITERS.

Aktuell werden folgende Subauftragsverabeiter eingesetzt:

Siehe Anhang Ia

Der VERANTWORTLICHE erteilt eine allgemeine Genehmigung, dass der AUFTRAGSVERARBEITER andere Subauftragsverarbeiter hinzuziehen darf. Der AUFTRAGSVERARBEITER hat den VERANTWORTLICHEN jedoch immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Subauftragsverarbeiter zu informieren. Der VERANTWORTLICHE hat das Recht, gegen derartige Änderungen einen Einspruch zu erheben (Art 28 Abs 2 DSGVO). Der AUFTRAGSVERARBEITER verpflichtet sich, dass die in Art 28 Abs 2 und 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters eingehalten werden (Art 28 Abs 3 lit d DSGVO).

  1. Kosten der Mitwirkung

Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der erforderlichen Mitwirkungsrechte des AUFTRAGSVERARBEITERS entstehenden Kosten (insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Zusammenhang mit einer Inspektion [siehe Punkt 2.9] und der Wahrnehmung von Betroffenenrechten [siehe Punkt 2.6]) trifft der VERANTWORTLICHE. In diesen Fällen ist der AUFRAGSVERARBEITER mit einem angemessenen Stundensatz zu entlohnen.

  1. Haftungsbeschränkung

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (dies betrifft [bloß demonstrative Aufzählung] sowohl Geldbußen im Sinne des Art 83 DSGVO, Schadenersatzverpflichtungen im Sinne des Art 82 DSGVO als auch Abmahnungen im Sinne des UWG) ist die Haftung des AUFTRAGSVERARBEITERS beschränkt auf das Zwölffache der monatlich vom VERANTWORTLICHEN an den AUFTRAGSVERARBEITER zu entrichtenden Entgeltsumme. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den AUFTRAGSVERARBEITER. Sollte der AUFTRAGSVERARBEITER im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wird ihn der VERANTWORTLICHE hinsichtlich dem der Beschränkung in Sinne dieses Punktes übersteigenden Betrag freizeichnen.

  1. Schlussbestimmungen

5.1.         Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

Nichtige Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses AVV berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes, dem am nächsten kommen, was die VERTRAGSPARTEIEN gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken. Im Zweifel gelten die Regeln des Art 28 DSGVO.

5.2.         Anwendbares Recht

Diesem AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen) liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

5.3.         Gerichtsstand

Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen), aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das für den Firmensitz des AUFTRAGSVERARBEITERS sachlich zuständige Gericht vereinbart.

  1. Vertragshierarchie

Dieser AVV bildet einen integrierten Bestandteil des HAUPTVERTRAGES. Im Falle eines Widerspruchs verdrängen die Bestimmungen des AVV jene des HAUPTVERTRAGES, sofern die betroffene Bestimmung primär eine Regelung im Sinne der DSGVO behandelt.

Urheber dieser Dokumente: RA Dr. Tobias Tretzmüller, LL.M.; www.digital-recht.at

Eine Nutzung dieses Lizenzvertrages (und deren Anhänge), oder auch nur Teile davon, ohne Zustimmung des Urhebers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

 

ANHANG Ia

Empfänger

Zweck der Datenverarbeitung

Ort der Datenverarbeitung

Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus

Epsimec GmbH & CO KG

Software-Developer

Österreich

Innerhalb EU

Host Europe GmbH

Hosting-Provider

Frankfurt

Innerhalb EU ODER Standarddatenschutzklauseln nach Art 46 Abs 2 lit c 

DSGVO